BVerfG - Beschluß vom 17.12.1964
1 BvL 2/62
Normen:
AufbauG (Aufbaugesetz) Nordrhein-Westfalen § 1 ; GG Art. 100 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 18, 274
AP Nr. 7 zu Art. 100 GG
DÖV 1966, 658
DVBl 1965, 519
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 12.12.1961 - Vorinstanzaktenzeichen IV A 1088/61

Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

BVerfG, Beschluß vom 17.12.1964 - Aktenzeichen 1 BvL 2/62

DRsp Nr. 1996/7668

Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

»Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ist unzulässig, wenn sie auf einer offensichtlich unhaltbaren Auslegung einfachen Rechts beruht.«

Normenkette:

AufbauG (Aufbaugesetz) Nordrhein-Westfalen § 1 ; GG Art. 100 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

I. Das Land Nordrhein-Westfalen hat am 13. April 1950 ein Gesetz über Maßnahmen zum Aufbau in den Gemeinden (Aufbaugesetz) erlassen, das zuletzt auf Grund eines Änderungsgesetzes vom 8. April 1952 in der am 29. April 1952 bekanntgemachten Fassung (GVBl. S. 75) galt. Das Gesetz ist durch § 186 Abs. 1 Ziff. 46 in Verbindung mit § 189 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) außer Kraft gesetzt worden, gilt jedoch für zu diesem Zeitpunkt bereits eingeleitete Verfahren nach Maßgabe der Oberleitungsvorschriften weiter.

Das Aufbaugesetz regelt zunächst die Planung des Aufbaus, die sich in zwei Stufen vollzieht: in dem Leitplan, der die wesentlichen Gesichtspunkte für die bauliche Neugestaltung des Gemeindegebietes und die grundlegenden Maßnahmen zu ihrer Verwirklichung darstellt, und in Durchführungsplänen, die alle für die Ausführung des Aufbaus erforderlichen Einzelangaben enthalten.