BAG - Urteil vom 28.09.1989
6 AZR 166/88
Normen:
BAT/VkA Anlage 1a Protokollerklärung Nr. 15 Abs. 1; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen
EzB BAT §§ 22, 23 Nr. 6
EzBAT §§ 22, 23 BAT F2 Heimzulage Nr. 1
ZTR 1990, 247
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, ArbG Darmstadt, vom 02.11.1987vom 27.03.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 713/86 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 408/85

Zulage: Anspruch bei Heimtätigkeit im handwerklichen Erziehungsdienst

BAG, Urteil vom 28.09.1989 - Aktenzeichen 6 AZR 166/88

DRsp Nr. 2001/5195

Zulage: Anspruch bei Heimtätigkeit im handwerklichen Erziehungsdienst

Die in Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 15 Abs. 1 der Anlage 1a zum BAT/VkA vom 19.6.1970 genannten Angestellten im handwerklichen Erziehungsdienst haben nur dann einen Anspruch auf die monatliche Zulage von 60 DM, wenn sie ihre Tätigkeit in einem "Heim" i.S. von Satz 1 der genannten Protokollerklärung ausüben.

Normenkette:

BAT/VkA Anlage 1a Protokollerklärung Nr. 15 Abs. 1; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger eine monatliche Zulage in Höhe von 60,-- DM zusteht.

Der Kläger ist bei dem beklagten Verein, der eine Werkstatt für Behinderte betreibt, im handwerklichen Erziehungsdienst tätig. In der Werkstatt werden überwiegend erwachsene Behinderte im Alter zwischen 20 und 55 Jahren betreut. Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien findet auf das Arbeitsverhältnis der BAT/VkA Anwendung. Der Kläger erhält eine Vergütung nach der VergGr. V c Fallgruppe 4 des § 2 Nr. 4 II des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte im Sozial- und im Erziehungsdienst) vom 19. Juni 1970. Die danach anzuwendende Protokollerklärung Nr. 15 hat folgenden Wortlaut: