BAG - Urteil vom 09.07.1997
10 AZR 289/96
Normen:
BAT §§ 4, 27 Abschnitt C; BGB §§ 305, 611 Abs. 1 ; LPVG Hessen §§ 74, 83 ;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 18.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 2176/94
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 10286/93

Zulage: Ballungsraumzulage der Stadt Frankfurt am Main - Widerruf

BAG, Urteil vom 09.07.1997 - Aktenzeichen 10 AZR 289/96

DRsp Nr. 2001/14966

Zulage: Ballungsraumzulage der Stadt Frankfurt am Main - Widerruf

1. Bei Einer gemäß dem Tarifwortlaut "im Rahmen der dafür verfügbaren Mittel" gewährten Zulage, kann die Zahlung eingestellt werden, wenn die Mittel aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Gemeindeorgans nicht mehr verfügbar sind. 2. Die vollständige Zahlungseinstellung gegenüber allen bisher begünstigten Mitarbeitern unterliegt nicht der betrieblichen Mitbestimmung.

Normenkette:

BAT §§ 4, 27 Abschnitt C; BGB §§ 305, 611 Abs. 1 ; LPVG Hessen §§ 74, 83 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer sog. Ballungsraumzulage.

Der Beklagte ist ein Verein, der sich mit der Bewältigung von sozialen Aufgaben befasst. Er wird als sog. stadtnaher Verein in erheblichem Umfange durch die Stadt Frankfurt/M. am Main finanziert.

Die Klägerin steht seit dem 10. März 1981 bei dem Beklagten als Sozialarbeiterin in einem Angestelltenverhältnis. Der diesem Arbeitsverhältnis zugrunde liegende schriftliche Arbeitsvertrag vom 20. Februar 1981 enthält u.a. folgende Vereinbarungen:

"...

§ 2

Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen.

...

§ 5