Der Kläger arbeitet als Verkehrsflugzeugführer für die Beklagte. Bei seiner Einstellung vereinbarten die Parteien die Anwendung des jeweiligen Tarifwerks der Beklagten.
Der Kläger war als "Senior First Officer", abgekürzt: SFO, eingesetzt, und zwar schon vor und auch am 30.11.1992.
Die Parteien streiten um eine sog. SFO-Zulage, die ein als SFO eingesetzter Verkehrsflugzeugführer gemäß § 4 Abs. 1 des zum 01.12.1992 in Kraft gesetzten Tarifvertrages Vergütung Cockpit Nr. 1 erhält, sofern er nicht schon vor dem 01.12.1992 zum SFO ernannt worden ist; dort heißt es u.a.:
§ 4 Zulagen und Zuschläge
1. Die Zulage für Senior First Officer beträgt DM 875, (SFO-Zulage).
Protokollnotiz zum Vergütungstarifvertrag Cockpit Nr. 1
2. Für Mitarbeiter, die am 30.11.1992 als Senior First Officer eingesetzt waren, gelten abweichend von Teil 1
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