BVerwG - Beschluss vom 08.04.2020
5 B 2.20 (5 C 5.20)
Normen:
AFBG § 16 Abs. 4 S. 1-2;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 06.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 2611/19

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (hier: Auswirkungen der Ermächtigungsgrundlagen auf die Anwendung der Hinweispflicht)

BVerwG, Beschluss vom 08.04.2020 - Aktenzeichen 5 B 2.20 (5 C 5.20)

DRsp Nr. 2020/6643

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (hier: Auswirkungen der Ermächtigungsgrundlagen auf die Anwendung der Hinweispflicht)

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 6. November 2019 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

AFBG § 16 Abs. 4 S. 1-2;

Gründe

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. November 2019 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.