SG Marburg - Beschluß vom 13.11.2006
S 12 KA 972/06 ER
Normen:
Ärzte-ZV § 31a Abs. 1 ; EBM-Ä (2005) Kap 13.3.7; SGB V § 116 § 87 Abs. 1 § 87 Abs. 2 ; SGG § 86b Abs. 2 ;

Zulassung eines Internisten zur vertragsärztlichen Versorgung, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

SG Marburg, Beschluß vom 13.11.2006 - Aktenzeichen S 12 KA 972/06 ER

DRsp Nr. 2007/3200

Zulassung eines Internisten zur vertragsärztlichen Versorgung, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

1. Auch vor einer Entscheidung des Berufungsausschusses ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in vertragsärztlichen Zulassungssachen grundsätzlich zulässig. 2. Ein Internist ohne Schwerpunkt hat keine Berechtigung, pneumologische Leistungen nach Kapitel 13.3.7 EBM 2000 plus zu erbringen. 3. Nr. 2.3 des Abschnitts 2 der allgemeinen Bestimmungen EBM 2000 plus stellt klar, dass ermächtigte Ärzte nicht sämtliche Leistungen ihres Fachgebietes abrechnen können, sondern an den im der Zulassungsgremien ausgesprochenen Ermächtigungsumfang gebunden sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

Ärzte-ZV § 31a Abs. 1 ; EBM-Ä (2005) Kap 13.3.7; SGB V § 116 § 87 Abs. 1 § 87 Abs. 2 ; SGG § 86b Abs. 2 ;