BSG - Urteil vom 14.12.2011
B 6 KA 33/10 R
Normen:
SGB V § 77 Abs. 3; SGB V § 95 Abs. 1 S. 2; SGB V § 95 Abs. 1 S. 6 Halbs. 2; SGB V § 95 Abs. 3 S. 2; SGG § 168 S. 2; SGG § 168; SGG § 75 Abs. 2 Alt. 1; SGG § 75 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 11.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KA 54/09
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KA 132/09

Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums zur vertragsärztlichen Versorgung; Notwendigkeit der vertragsärztlichen Tätigkeit des ärztlichen Leiters

BSG, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen B 6 KA 33/10 R

DRsp Nr. 2012/5803

Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums zur vertragsärztlichen Versorgung; Notwendigkeit der vertragsärztlichen Tätigkeit des ärztlichen Leiters

1. Entscheidungen der Zulassungsgremien betreffen unmittelbar den Rechtskreis der für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zuständigen KÄV, aber auch den der gesetzlichen Krankenkassen, weil zugelassene und ermächtigte Ärzte sowie ärztlich geleitete Einrichtungen im System der vertragsärztlichen Versorgung Leistungen erbringen und zu Lasten der Krankenkassen veranlassen dürfen. Sie sind daher stets beizuladen, wenn ein Beschluss des Berufungsausschusses angegriffen wird. 2. Der ärztliche Leiter eines MVZ muss auch selbst ärztlich als Angestellter oder als Vertragsarzt im MVZ tätig sein. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision der Beigeladenen wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. August 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB V § 77 Abs. 3; SGB V § 95 Abs. 1 S. 2; SGB V § 95 Abs. 1 S. 6 Halbs. 2; SGB V § 95 Abs. 3 S. 2; SGG § 168 S. 2; SGG § 168; SGG § 75 Abs. 2 Alt. 1; SGG § 75 Abs. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der ärztliche Leiter eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) vertragsärztlich tätig sein muss.