BSG - Urteil vom 21.06.2011
B 1 KR 21/10 R
Normen:
RSAV § 28b Abs. 1; RSAV § 28g Abs. 5; RSAV Anl. 3; SGB V § 137g Abs. 1; SGB V § 266 Abs. 7;
Fundstellen:
BSGE 108, 251
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 21/09
SG Kiel, vom 13.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 16/06

Zulassung eines strukturierten Behandlungsprogramms für die Versorgung von Brustkrebspatientinnen in der gesetzlichen Krankenversicherung; Geltendmachung eines früheren Zeitpunktes durch die Krankenkasse mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage

BSG, Urteil vom 21.06.2011 - Aktenzeichen B 1 KR 21/10 R

DRsp Nr. 2011/15539

Zulassung eines strukturierten Behandlungsprogramms für die Versorgung von Brustkrebspatientinnen in der gesetzlichen Krankenversicherung; Geltendmachung eines früheren Zeitpunktes durch die Krankenkasse mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage

1. Krankenkassen können die befristete Zulassung eines strukturierten Behandlungsprogramms mit Wirkung zu einem früheren Zeitpunkt als zuerkannt mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geltend machen, auch wenn die Befristung der gesetzlichen Höchstdauer entspricht. 2. Strukturierte Behandlungsprogramme sind nur dann zuzulassen, wenn die hierfür vertraglich geregelten Anforderungen an die Qualitätssicherung mit höherrangigem Recht vereinbar sind. 3. Eine sachliche Teilzulassung eines strukturierten Behandlungsprogramms mit Blick auf geschlossene Vertragsteile ist unzulässig.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 22. April 2010 geändert. Das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 13. Januar 2009 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 500 000 Euro festgesetzt, derjenige für die Anschlussrevision auf 5000 Euro.

Normenkette:

RSAV § 28b Abs. 1;