BSG - Beschluss vom 28.06.2017
B 6 KA 12/17 B
Normen:
BedarfsplRL § 26 Abs. 5; BedarfsplRL § 26 Abs. 2; BedarfsplRL § 26 Abs. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 1/15
SG Marburg, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 539/13

Zulassung im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrags nach partieller Entsperrung eines PlanungsbereichsGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageZulassungsverfahren nach Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen

BSG, Beschluss vom 28.06.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 12/17 B

DRsp Nr. 2017/14396

Zulassung im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrags nach partieller Entsperrung eines Planungsbereichs Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Zulassungsverfahren nach Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Bei § 26 Abs. 5 BedarfsplRL handelt es sich um keine von § 26 Abs. 2 und 3 BedarfsplRL unabhängige, eigenständige Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Zulassung und erst recht bildet § 26 Abs. 5 BedarfsplRL keine Grundlage für einen Vorrang von Ärzten, die erst nach der Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen durch den Landesausschuss im Wege des Job-Sharings in eine Praxis eingetreten sind.