LSG Hessen - Urteil vom 30.11.2016
L 4 KA 1/15
Normen:
BedarfsplRL § 26 Abs. 4; BedarfsplRL § 26 Abs. 5; BedarfsplRL § 26 Abs. 2; BedarfsplRL § 26 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 539/13

VertragsarztrechtVergabe eines hälftigen VertragsarztsitzesAktive KonkurrentenklageJob-Sharing-Verhältnis

LSG Hessen, Urteil vom 30.11.2016 - Aktenzeichen L 4 KA 1/15

DRsp Nr. 2017/15421

Vertragsarztrecht Vergabe eines hälftigen Vertragsarztsitzes Aktive Konkurrentenklage Job-Sharing-Verhältnis

1. Bei § 26 Abs. 5 BedarfsplRL handelt es sich nicht um eine eigenständige Anspruchsgrundlage auf privilegierte Zulassung für Ärzte, deren Job-Sharing-Verhältnis erst nach der Entsperrung, aber noch vor der mündlichen Verhandlung vor dem Zulassungsausschuss, begründet wurde. 2. Mit der Bestimmung wird vielmehr lediglich die Prüfungsreihenfolge für die Zulassungsgremien klargestellt, die einzuhalten ist, sofern neben Anträgen auf (Neu-)Zulassung zugleich Anträge auf Aufhebung der sich aus einem Job-Sharing ergebenden Zulassungsbeschränkung vorliegen. 3. Absatz 5 sagt schon seinem Wortlaut nach nichts darüber aus, unter welchen inhaltlichen Bedingungen ein Arzt im Job-Sharing-Verhältnis bei der Zulassungsentscheidung zu bevorzugen ist; die diesbezüglichen Vorgaben enthalten alleine die Absätze 2 bzw. 3 des § 26 BedarfplRL.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 26. November 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 7), zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BedarfsplRL § 26 Abs. 4; BedarfsplRL § 26 Abs. 5; BedarfsplRL § 26 Abs. 2; BedarfsplRL § 26 Abs. 3;