LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.01.2005
L 2 U 1071/03
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; SGB VII § 34 Abs. 1 S. 1 § 34 Abs. 1 S. 2 § 34 Abs. 1 S. 3 § 34 Abs. 2 § 34 Abs. 3 S. 1 ; SGB X § 53 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 04.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 1811/99

Zulassung zum besonderen Heilverfahren in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2005 - Aktenzeichen L 2 U 1071/03

DRsp Nr. 2006/2393

Zulassung zum besonderen Heilverfahren in der gesetzlichen Unfallversicherung

1. Hat ein Arzt nach der Approbation nicht die in den von den Spitzenverbänden der Unfallversicherungsträger erstellten Anforderungen 2001 geforderte mindestens zweijährige unfallmedizinische Tätigkeit ausgeübt, so hat er keinen Anspruch auf Abschluss eines Vertrags über die Beteiligung am H-Arzt-Verfahren (hier: Nichtberücksichtigung der unfallmedizinischen Tätigkeit als Arzt im Praktikum an einer Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik). 2. Die Anforderungen 2001 sind auch als nicht untergesetzliche Rechtsnormen zu beachten, wenn sie mit Gesetz und Verfassung vereinbar und sachlich vertretbar sind. Insbesondere sind die gesetzeskonkretisierenden Festlegungen hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit allein nach der Approbation verrichteter ärztlicher Tätigkeiten nicht zu beanstanden, und verstoßen weder gegen den Gleichheitssatz gem Art. 3 Abs. 1 GG noch die Berufsausübungsfreiheit gem Art. 12 Abs. 1 GG. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; SGB VII § 34 Abs. 1 S. 1 § 34 Abs. 1 S. 2 § 34 Abs. 1 S. 3 § 34 Abs. 2 § 34 Abs. 3 S. 1 ; SGB X § 53 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Beteiligung des Klägers an der unfallversicherungsrechtlichen Heilbehandlung als H-Arzt.