Zulassungsüberschreitende Verordnung eines Arzneimittels zu Lasten der Krankenversicherung, Anordnungsgrund bei einstweiligem Rechtsschutz
SG Leipzig, Beschluß vom 09.03.2006 - Aktenzeichen S 8 KR 53/06 ER
DRsp Nr. 2007/20847
Zulassungsüberschreitende Verordnung eines Arzneimittels zu Lasten der Krankenversicherung, Anordnungsgrund bei einstweiligem Rechtsschutz
Wenn ein Arzneimittel nicht zugelassen ist, herkömmliche Behandlungsmaßnahmen ausgeschöpft sind bzw nicht zur Verfügung stehen und durch das Arzneimittel eine begründete Aussicht auf Besserung der lebensgefährlichen Erkrankung besteht, so liegt im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ein Anordnungsanspruch auf Bewilligung des Arzneimittels (hier: "Herceptin") vor. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]