SG Leipzig - Beschluß vom 09.03.2006
S 8 KR 53/06 ER
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1 § 27 Abs. 1 S. 1 § 31 Abs. 2 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 ; VwGO § 123 Abs. 3 § 920 Abs. 2 ;

Zulassungsüberschreitende Verordnung eines Arzneimittels zu Lasten der Krankenversicherung, Anordnungsgrund bei einstweiligem Rechtsschutz

SG Leipzig, Beschluß vom 09.03.2006 - Aktenzeichen S 8 KR 53/06 ER

DRsp Nr. 2007/20847

Zulassungsüberschreitende Verordnung eines Arzneimittels zu Lasten der Krankenversicherung, Anordnungsgrund bei einstweiligem Rechtsschutz

Wenn ein Arzneimittel nicht zugelassen ist, herkömmliche Behandlungsmaßnahmen ausgeschöpft sind bzw nicht zur Verfügung stehen und durch das Arzneimittel eine begründete Aussicht auf Besserung der lebensgefährlichen Erkrankung besteht, so liegt im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ein Anordnungsanspruch auf Bewilligung des Arzneimittels (hier: "Herceptin") vor. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 12 Abs. 1 § 27 Abs. 1 S. 1 § 31 Abs. 2 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 ; VwGO § 123 Abs. 3 § 920 Abs. 2 ;