BAG - Beschluss vom 13.08.2019
8 AZN 171/19
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 -2; ArbGG § 72a Abs. 1; ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 2; BGB § 613a Abs. 1;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 99
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 16.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 814/18
ArbG Berlin, vom 31.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 15702/17

Zulassungsvoraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen DivergenzAnforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen DivergenzKeine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Einheit bei einzelnen Abflugstationen oder Wet Lease eines Luftverkehrsunternehmens im Sinne eines TeilbetriebsübergangsGesamtbewertung aller Umstände zur Erkennung der Identität der wirtschaftlichen Einheit beim BetriebsübergangNichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage

BAG, Beschluss vom 13.08.2019 - Aktenzeichen 8 AZN 171/19

DRsp Nr. 2019/12922

Zulassungsvoraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz Keine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Einheit bei einzelnen Abflugstationen oder Wet Lease eines Luftverkehrsunternehmens im Sinne eines Teilbetriebsübergangs Gesamtbewertung aller Umstände zur Erkennung der Identität der wirtschaftlichen Einheit beim Betriebsübergang Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage

1. Nach § 72a Abs. 1 iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz darauf gestützt werden, dass in der anzufechtenden Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte zu derselben Rechtsfrage abweicht.