BGH - Urteil vom 09.05.1995
VI ZR 124/94
Normen:
SGB VI § 62 ; SGB X § 116 § 119 ;
Fundstellen:
BB 1995, 2009
BGHR SGB VI § 62 Rentenschaden 2
BGHR SGB X § 119 Beitragsregreß 1
BGHZ 129, 366
DAR 1995, 325
ES Kfz-Schaden L-1/49
JuS 1995, 1139
MDR 1995, 801
NJW 1995, 1968
NZV 1995, 352
VRS 89, 441
ZfS 1995, 330
r+s 1995, 301
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main,

Zum Beitragserstattungsanspruch des Verletzten, der nach § 119 SGB X auf den Rentenversicherungsträger übergeht

BGH, Urteil vom 09.05.1995 - Aktenzeichen VI ZR 124/94

DRsp Nr. 1995/5263

Zum Beitragserstattungsanspruch des Verletzten, der nach § 119 SGB X auf den Rentenversicherungsträger übergeht

»Der Beitragserstattungsanspruch des Verletzten, der nach § 119 SGB X auf den Rentenversicherungsträger übergeht, wird nicht dadurch berührt, daß der Verletzte infolge des Unfalls neben der Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhält, die ihn auch nach dem Erreichen der Altersgrenze absichert.«

Normenkette:

SGB VI § 62 ; SGB X § 116 § 119 ;

Tatbestand:

Der am 11. Februar 1967 geborene S., ein Mitglied der klagenden Landesversicherungsanstalt, wurde am 25. Mai 1987 auf dem Wege zu seinem Arbeitsplatz bei einem Verkehrsunfall so schwer verletzt, daß er auf Lebenszeit arbeitsunfähig und pflegebedürftig ist. Es steht außer Streit, daß die Erstbeklagte den Unfall mit ihrem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW schuldhaft verursacht hat.

Die Klägerin gewährt S. eine Erwerbsunfähigkeitsrente (§ 44 SGB VI). Außerdem erhält S., für den der Unfall ein Arbeitsunfall war (§ 550 Abs. 1 RVO), von der zuständigen Berufsgenossenschaft eine Verletztenrente (§ 581 Abs. 1 RVO). Beide Renten sichern - zusammengerechnet - S. auf Dauer auch über das Erreichen der Altersgrenze hinaus vollständig ab.