BVerwG - Beschluss vom 05.12.2019
5 PB 21.19
Normen:
BPersVG § 9; PersVG BB § 95 Abs. 2; ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 31.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 61 PV 6.17

Zumutbarkeit der Übernahme eines durch § 9 BPersVG geschützten Auszubildenden aus betrieblichen Gründen; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde; Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage

BVerwG, Beschluss vom 05.12.2019 - Aktenzeichen 5 PB 21.19

DRsp Nr. 2020/2451

Zumutbarkeit der Übernahme eines durch § 9 BPersVG geschützten Auszubildenden aus betrieblichen Gründen; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde; Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage

Die Weiterbeschäftigung des Jugend- und Auszubildendenvertreters ist dem Arbeitgeber im Sinne des § 9 Abs. 4 S. 1 BPersVG insbesondere dann nicht zumutbar, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt kein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz vorhanden ist.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Brandenburg - vom 31. Januar 2019 in Form des Berichtigungsbeschlusses vom 7. August 2019 wird verworfen.

Normenkette:

BPersVG § 9; PersVG BB § 95 Abs. 2; ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage gestützte Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist unzulässig.