LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.05.2017
12 Sa 939/16
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; SGB IX § 81 Abs. 4; IX § 85 SGB; ZPO § 286;
Fundstellen:
LAGE SGB IX § 81 Nr. 18
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 21.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 358/16

Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines schwerbehinderten Menschen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2017 - Aktenzeichen 12 Sa 939/16

DRsp Nr. 2017/10448

Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines schwerbehinderten Menschen

1. Zur Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines schwerbehinderten Menschen auf einem anderen Arbeitsplatz, wenn das Integrationsamt diese Möglichkeit negativ geprüft hat: a) Einem Arbeitgeber ist es nicht zumutbar, bessere eigene Erkenntnisse über eine behindertengerechte Beschäftigung zu haben, als das Integrationsamt.b) Erklärt der Arbeitnehmer in der Verhandlung vor dem Integrationsamt, dass ihm die Beschäftigung an einer bestimmten Maschine aus Gründen seiner Behinderung nicht möglich sei, kann er sich auf diese - angebliche - Möglichkeit zur Beschäftigung im Kündigungsschutzprozess nicht mehr berufen.2. Zu den Anforderungen an den Arbeitgeber nach Wegfall der bisherigen Beschäftigungsmöglichkeit des schwerbehinderten Arbeitnehmers durch Umorganisation aus Überstunden mehrerer anderer Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz für den gekündigten schwerbehinderten Mitarbeiter zu schaffen (hier verneint).

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.09.2016 - 3 Ca 358/16 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2; SGB IX § 81 Abs. 4; IX § 85 SGB; ZPO § 286;

Tatbestand

1. 2. 3.