BVerwG - Beschluss vom 08.10.2013
2 PKH 6.13 (2 B 44.13)
Normen:
VwGO § 166; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 8; SGB XII § 90 Abs. 3;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 20.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 10773/12

Zumutbarkeit des Einsatzes und des Verkaufs der nicht selbst bewohnten Eigentumswohnung i.R.e. Antrags auf Prozesskostenhilfe

BVerwG, Beschluss vom 08.10.2013 - Aktenzeichen 2 PKH 6.13 (2 B 44.13)

DRsp Nr. 2013/23488

Zumutbarkeit des Einsatzes und des Verkaufs der nicht selbst bewohnten Eigentumswohnung i.R.e. Antrags auf Prozesskostenhilfe

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Februar 2013 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 166; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 8; SGB XII § 90 Abs. 3;

Gründe

Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe - unabhängig von den Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung - nicht bewilligt werden, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung selbst aufbringen kann (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 115 Abs. 3 ZPO).