Der Antrag der Klägerin, ihr für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Februar 2013 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe - unabhängig von den Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung - nicht bewilligt werden, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung selbst aufbringen kann (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 115 Abs. 3 ZPO).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|