BFH - Urteil vom 10.11.2004
XI R 51/03
Normen:
EStG § 3 Nr. 9 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 167
BB 2005, 529
BFH/NV 2005, 607
BFHE 208, 186
BStBl II 2005, 441
DB 2005, 478
DStRE 2005, 378
NZA-RR 2005, 264
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 05.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 10881/98

Zumutbarkeit einer weiteren Zusammenarbeit ist keine Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer Abfindung

BFH, Urteil vom 10.11.2004 - Aktenzeichen XI R 51/03

DRsp Nr. 2005/2895

Zumutbarkeit einer weiteren Zusammenarbeit ist keine Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer Abfindung

»Seit der Neufassung des § 3 Nr. 9 EStG durch das EStRG 1974 kommt es für die Steuerfreiheit einer Abfindung wegen Auflösung des Dienstverhältnisses nicht mehr darauf an, ob dem Arbeitnehmer eine weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber noch zuzumuten ist.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 9 ;

Gründe: