BAG - Urteil vom 15.01.2014
10 AZR 669/13
Normen:
Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 20. Dezember 1999 i.d.F. der Änderungstarifverträge vom 14. Dezember 2004 und vom 15. Dezember 2005) § 1 Abs. 2 Abschn. II, Abschn. IV Nr. 2, Abschn. V Nr. 25, 36;
Fundstellen:
AP Bau Nr. 340
AuR 2014, 206
Bau Nr. 340
EzA-SD 2014, 16
NZA 2014, 791
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 05.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 882/11
ArbG Berlin, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 61 Ca 63589/09

Zuordnung der Inspektion von Kabelschächten zu dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

BAG, Urteil vom 15.01.2014 - Aktenzeichen 10 AZR 669/13

DRsp Nr. 2014/4757

Zuordnung der Inspektion von Kabelschächten zu dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

Orientierungssätze: 1. Vor-, Neben-, Nach- und Hilfsarbeiten dienen den baulichen Haupttätigkeiten iSd. § 1 Abs. 2 VTV und können ihnen deshalb grundsätzlich zugeordnet werden. Voraussetzung für eine Zusammenrechnung ist aber ein Zusammenhang mit einer eigenen baulichen Haupttätigkeit. Erbringt ein Betrieb ausschließlich Nebenarbeiten, ohne hiermit zusammenhängende baugewerbliche Tätigkeiten auszuführen, unterfällt er nicht dem VTV. 2. Führt ein Betrieb arbeitszeitlich überwiegend reine Inspektionstätigkeiten an Kabelschächten der Deutschen Telekom AG aus, ohne gleichzeitig bauliche Instandhaltungsmaßnahmen durchzuführen, handelt es sich weder um Kabelleitungstiefbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV noch um Bautenschutzarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV. Ohne weitere Feststellungen zur baulichen Prägung liegen auch keine sonstigen baulichen Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV vor. 3. Umfasst ein Auftrag sowohl Inspektionstätigkeiten als auch ggf. erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen, handelt es sich regelmäßig um eine einheitliche bauliche Leistung, die arbeitszeitlich nicht in die Inspektion einerseits und die Sanierung andererseits aufgeteilt werden kann.