BGH - Urteil vom 16.03.2017
I ZR 39/15
Normen:
UrhG a.F. § 53 Abs. 1; UrhG a.F. § 53 Abs. 2; UrhG a.F. § 54 Abs. 1; UrhG a.F. § 54g Abs. 1; UrhWG a.F. § 14 Abs. 1 Nr. 1; UrhWG a.F. § 16 Abs. 1; BGB § 242;
Fundstellen:
CR 2018, 151
GRUR 2017, 702
MDR 2017, 889
WRP 2017, 962
ZUM-RD 2017, 445
Vorinstanzen:
OLG München, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen WG

Zuordnung von Personel Computern (PCs) mit eingebauter Festplatte zu den vergütungspflichtigen Geräten oder Tonträgern; Urheberrechtliche Vergütung für die Veräußerung und das anderweitige Inverkehrbringen von PCs; Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien; Prüfung der Geeignetheit und erkennbaren Bestimmtheit eines Geräts zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen; Zulässigkeit einer generalisierenden Betrachtungsweise

BGH, Urteil vom 16.03.2017 - Aktenzeichen I ZR 39/15

DRsp Nr. 2017/6805

Zuordnung von Personel Computern (PCs) mit eingebauter Festplatte zu den vergütungspflichtigen Geräten oder Tonträgern; Urheberrechtliche Vergütung für die Veräußerung und das anderweitige Inverkehrbringen von PCs; Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien; Prüfung der Geeignetheit und erkennbaren Bestimmtheit eines Geräts zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen; Zulässigkeit einer generalisierenden Betrachtungsweise

BGB § 242 a) In den Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr gebrachte PCs mit eingebauter Festplatte, die über eine Festplattenkapazität von wenigstens 10 GB, Prozessoren (CPUs) mit einer Rechenleistung von wenigstens 300 MHz und einen Arbeitsspeicher (RAM) von wenigstens 128 MB verfügen, zählen zu den nach § 54 Abs. 1 UrhG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vom 25. Juli 1994, aF) vergütungspflichtigen Geräten oder Tonträgern.b) Bei der Prüfung der Geeignetheit und erkennbaren Bestimmtheit eines Geräts zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF ist eine generalisierende Betrachtungsweise zulässig, wenn davon auszugehen ist, dass die konkret in Rede stehenden Geräte nicht anders beschaffen sind als andere Geräte einer Gattung (im Anschluss an BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 14 f. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).