LAG Hamm - Urteil vom 12.10.2005
2 Sa 82/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 25.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2777/03

Zur krankheitsbedingten Kündigung des Mitarbeiters einer Spielbank

LAG Hamm, Urteil vom 12.10.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 82/04

DRsp Nr. 2006/10927

Zur krankheitsbedingten Kündigung des Mitarbeiters einer Spielbank

»Die Kostenbelastung durch hohe Entgeltfortzahlungskosten können die betrieblichen Interessen auch dann beeinträchtigen, wenn die Entgeltfortzahlungskosten zu einem großen Teil aus dem Tronc finanziert werden.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die soziale Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung.

Der am 27.06.1955 geborene ledige Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.07.1985 als Croupier im C2xxxx D3xxxxxx-H1xxxxxxxxx tätig. Vorher arbeitete er in derselben Funktion ab 01.06.1980 im Spielcasino B4xxxx.

Der Kläger gehört zu den punktbesoldeten Mitarbeitern. Er erreichte einen Punktewert von 25,33 Punkten. Die gezahlte Mindestvergütung lag bei 3.000,00 EUR brutto monatlich.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 11.04.2003 zum 31.12.2003 fristgemäß aus personenbedingten Gründen. Vorher hatte sie dem Betriebsrat mit Schreiben vom 28.03.2003 ihre Kündigungsabsicht mitgeteilt und die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers wie folgt aufgeschlüsselt:

"1995:

01.01.1995 - 07.01.1995 = 7 Tage

07.03.1995 - 15.03.1995 = 9 Tage

30.04.1995 - 02.05.1995 = 3 Tage

29.05.1995 - 30.09.1995 = 125 Tage

< Insgesamt 144 Arbeitstage.

1996:

07.06.1996 - 02.07.1996 = 25,5 Tage

15.07.1996 - 20.07.1996 = 6 Tage

15.08.1996 - 18.08.1996 = 4 Tage