Die Parteien streiten um die soziale Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung.
Der am 27.06.1955 geborene ledige Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.07.1985 als Croupier im C2xxxx D3xxxxxx-H1xxxxxxxxx tätig. Vorher arbeitete er in derselben Funktion ab 01.06.1980 im Spielcasino B4xxxx.
Der Kläger gehört zu den punktbesoldeten Mitarbeitern. Er erreichte einen Punktewert von 25,33 Punkten. Die gezahlte Mindestvergütung lag bei 3.000,00 EUR brutto monatlich.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 11.04.2003 zum 31.12.2003 fristgemäß aus personenbedingten Gründen. Vorher hatte sie dem Betriebsrat mit Schreiben vom 28.03.2003 ihre Kündigungsabsicht mitgeteilt und die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers wie folgt aufgeschlüsselt:
"1995:
01.01.1995 - 07.01.1995 = 7 Tage
07.03.1995 - 15.03.1995 = 9 Tage
30.04.1995 - 02.05.1995 = 3 Tage
29.05.1995 - 30.09.1995 = 125 Tage
< Insgesamt 144 Arbeitstage.
1996:
07.06.1996 - 02.07.1996 = 25,5 Tage
15.07.1996 - 20.07.1996 = 6 Tage
15.08.1996 - 18.08.1996 = 4 Tage
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|