LAG Hamm - Urteil vom 06.07.2005
2 Sa 1541/04
Normen:
BGB § 623 ; BGB §§ 145 ff. ; BGB § 154 ; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 66 ; ZPO § 67 ; ZPO § 69 ; ZPO § 70 ; ZPO § 101 ; ArbGG § 64 Abs. 6 ; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 16.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2614/03

Zur Zulässigkeit der Berufung eines Streithelfers, Aufhebung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages

LAG Hamm, Urteil vom 06.07.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 1541/04

DRsp Nr. 2005/21422

Zur Zulässigkeit der Berufung eines Streithelfers, Aufhebung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages

Normenkette:

BGB § 623 ; BGB §§ 145 ff. ; BGB § 154 ; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 66 ; ZPO § 67 ; ZPO § 69 ; ZPO § 70 ; ZPO § 101 ; ArbGG § 64 Abs. 6 ; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger will mit seiner beim Landgericht Hagen am 24.01.2003 eingegangenen und an das Arbeitsgericht verwiesenen Klage einen Abfindungsanspruch als Insolvenzforderung feststellen lassen.

Der Kläger trat im Juni 1986 als Angestellter in die Dienste der in L1xxxxxxxxx ansässigen Firma O2xxxxxx GmbH. Am 14.08.1995 schlossen der Kläger und die Firma O2xxxxxx GmbH einen Geschäftsführervertrag, den sie als Arbeitsvertrag bezeichnet haben. Darin wird bestätigt, dass der Kläger mit Wirkung ab 01.08.1994 zum weiteren Geschäftsführer der Firma O2xxxxxx GmbH bestellt worden ist. Es wurde ein monatliches Gehalt ab 01.01.1995 in Höhe von 10.060,-- DM brutto zuzüglich 13. Gehalt und Provision vereinbart. Gemäß § 14 des Vertrages bedurften Nebenabreden und Änderungen des Dienstvertrages zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.