OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.07.2017
19 A 2368/15
Normen:
SGB I § 8 Abs. 1; SGB II § 2 Abs. 1 S. 2- 3; SGB II § 2 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 966/15

Zurechnungszusammenhang für Verletzungen sozialrechtlicher Obliegenheitspflichten eines Einbürgerungsbewerbers hinsichtlich Leistungsbezugs einer Erwerbsminderungsrente

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.07.2017 - Aktenzeichen 19 A 2368/15

DRsp Nr. 2017/11428

Zurechnungszusammenhang für Verletzungen sozialrechtlicher Obliegenheitspflichten eines Einbürgerungsbewerbers hinsichtlich Leistungsbezugs einer Erwerbsminderungsrente

Tenor

Der Senat schlägt den Beteiligten vor, den Rechtsstreit durch den folgenden gerichtlichen

Vergleich

zu beenden:

1.

Die Beklagte hebt ihren Ablehnungsbescheid vom 16. Januar 2015 auf.

2.

Die Beklagte wird bis zum 15. September 2017 erneut über den Einbürgerungsantrag des Klägers entscheiden. Bei dieser Entscheidung wird die Beklagte vom Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG ausgehen.

3.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Senat erbittet die schriftliche Stellungnahme der Beteiligten zu diesem Vergleichsvorschlag bis zum 7. August 2017. Nach Eingang der letzten Annahmeerklärung wird er den Termin zur mündlichen Verhandlung am 9. August 2017 aufheben.

Normenkette:

SGB I § 8 Abs. 1; SGB II § 2 Abs. 1 S. 2- 3; SGB II § 2 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Gründe

Der Vergleichsvorschlag beruht auf den §§ 106 Satz 2, 125 Abs. 1 VwGO.