BVerwG - Urteil vom 20.10.2022
2 C 10.21
Normen:
BeamtStG § 23; BeamtStG § 26; SGB IX (2001) § 85; LBG BE § 39; PersVG BE § 72; PersVG BE § 73; PersVG BE § 88;
Fundstellen:
ZBR 2023, 196
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 31.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 36 K 857.17
OVG Berlin-Brandenburg, vom 29.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 14.19

Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit; Mitbestimmung des Personalrats bei der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand ohne eigenen Antrag des Beamten

BVerwG, Urteil vom 20.10.2022 - Aktenzeichen 2 C 10.21

DRsp Nr. 2023/2246

Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit; Mitbestimmung des Personalrats bei der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand ohne eigenen Antrag des Beamten

Im Verfahren der Mitbestimmung bei der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand ohne eigenen Antrag des Beamten nach § 88 Nr. 10 PersVG BE kann der Personalrat die Verweigerung seiner Zustimmung nicht darauf stützen, die Zustimmung der Vertretung der schwerbehinderten Menschen oder der Frauenvertreterin beruhe auf unzureichenden Informationen durch den Dienstherrn (wie BVerwG, Beschluss vom 20. März 1996 - 6 P 7.94 - BVerwGE 100, 354).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BeamtStG § 23; BeamtStG § 26; SGB IX (2001) § 85; LBG BE § 39; PersVG BE § 72; PersVG BE § 73; PersVG BE § 88;

Gründe

I

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit.

Die 1953 geborene Klägerin stand als Steueramtsrätin (Besoldungsgruppe A 12 LBesO) im Dienst des beklagten Landes. Sie ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Ohne Zurruhesetzung wäre die Klägerin mit Ablauf des Januar 2018 wegen des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden.