LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.06.2006
L 4 SB 24/06
Normen:
SGG § 131 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 16.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SB 252/05

Zurückweisung an die Verwaltung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.06.2006 - Aktenzeichen L 4 SB 24/06

DRsp Nr. 2007/20417

Zurückweisung an die Verwaltung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Nach § 131 Abs. 5 SGG kann das Gericht Bescheide aufheben und den Rechtsstreit an die Behörde zum Zweck erneuter Ermittlungen und neuer Bescheiderteilung verweisen. Diese Regelung findet auch auf Leistungs- und Verpflichtungsklagen Anwendung. 2. Das Rechtsmittelgericht kann uneingeschränkt prüfen, ob die drei Voraussetzungen des § 131 Abs. 5 SGG, noch erforderliche Ermittlungen, Erheblichkeit der Ermittlungen und Sachdienlichkeit der Zurückverweisung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten vorliegen.