BSG - Beschluß vom 14.10.2005
B 11a AL 45/05 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 153 Abs. 4 § 124 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Niedersachsen - L 8 AL 279/04 - 11.02.2005,
SG Lüneburg - S 7/18 AL 47/04 - 04.06.200,

Zurückweisung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren, Widerruf der Einverständniserklärung

BSG, Beschluß vom 14.10.2005 - Aktenzeichen B 11a AL 45/05 B

DRsp Nr. 2006/649

Zurückweisung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren, Widerruf der Einverständniserklärung

1. In Fällen, in denen ein Verfahrensbeteiligter noch nicht die Möglichkeit hatte, sein Anliegen persönlich vorzutragen, ist von der Verfahrensweise nach § 153 Abs. 4 SGG abzusehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Sozialgericht nach § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. 2. Nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage kommt ein Widerruf der Einverständniserklärung in Betracht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 153 Abs. 4 § 124 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 7. November 2003 bis zum 11. Mai 2004. Die Beklagte hatte auf den Antrag auf Anschluss-Alhi Leistungen nur vom 19. Oktober bis zum 6. November 2003 bewilligt, weil der Kläger mit Schreiben vom 6. November 2003 mitgeteilt habe, dass seine Leistungsfähigkeit erloschen sei und aus seiner Sicht kein Restleistungsvermögen mehr vorliege, sodass er den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes nicht mehr zur Verfügung stehe.