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Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 7. November 2003 bis zum 11. Mai 2004. Die Beklagte hatte auf den Antrag auf Anschluss-Alhi Leistungen nur vom 19. Oktober bis zum 6. November 2003 bewilligt, weil der Kläger mit Schreiben vom 6. November 2003 mitgeteilt habe, dass seine Leistungsfähigkeit erloschen sei und aus seiner Sicht kein Restleistungsvermögen mehr vorliege, sodass er den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes nicht mehr zur Verfügung stehe.
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