LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 28.12.2011
6 Ta 216/11
Normen:
ZPO § 319 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 01.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 274 c/11

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Berichtigung des Tenors durch das Arbeitsgericht

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.12.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 216/11

DRsp Nr. 2012/2802

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Berichtigung des Tenors durch das Arbeitsgericht

Eine Unrichtigkeit i.S. des § 319 ZPO ist eine wesentliche Abweichung der gerichtlichen Willenserklärung von der Willensbildung. Der Urteilstenor ist unrichtig, wenn er dem Ergebnis der Beratung des Spruchkörpers nicht entspricht. Offenbar ist die Unrichtigkeit, wenn sich der Fehler bereits unmittelbar aus der Entscheidung selbst oder aus den Vorgängen bei Erlass und Verkündung für die Parteien und für Außenstehende ohne Weiteres ergibt. Aktenzeichen: 6 Ta 216/11 2 Ca 274 c/11 ArbG Elmshorn 28.12.2011 Beschluss In dem Beschwerdeverfahren betreffend Urteilsberichtigung In dem Rechtsstreit pp. hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden am 28.12.2011 beschlossen: Tenor: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Berichtigungsbeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 01.11.2011 - 2 Ca 274 c/11 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Berichtigungsbeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 01.11.2011 - 2 Ca 274 c/11 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 319 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beklagte und Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Berichtigungsbeschluss.