BAG - Urteil vom 25.09.2014
2 AZR 567/13
Normen:
BGB § 174; HGB § 51;
Fundstellen:
AP BGB § 174 Nr. 23
ArbRB 2015, 8
BB 2014, 2803
DB 2014, 2840
NZA 2015, 159
NZA-RR 2014, 6
ZInsO 2015, 758
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1708/12
ArbG Herne, vom 30.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1237/12

Zurückweisung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mangels Vorlage der Vollmacht des KündigendenAnforderungen an die Bekanntmachung der Bevollmächtigung

BAG, Urteil vom 25.09.2014 - Aktenzeichen 2 AZR 567/13

DRsp Nr. 2014/16554

Zurückweisung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mangels Vorlage der Vollmacht des Kündigenden Anforderungen an die Bekanntmachung der Bevollmächtigung

Orientierungssätze: 1. Ein In-Kenntnis-Setzen iSv. § 174 Satz 2 BGB liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter - zB durch die Bestellung zum Prokuristen, Generalbevollmächtigten oder Leiter der Personalabteilung - in eine Stelle berufen hat, mit der üblicherweise ein internes Kündigungsrecht verbunden ist. 2. Eine Zurückweisung der Kündigung nach § 174 Satz 2 BGB scheidet auch dann aus, wenn der kündigende Personalleiter zugleich (Gesamt-)Prokurist ist und die im Handelsregister publizierte Prokura sein alleiniges Handeln nicht deckt. Es genügt, dass der Kündigungsempfänger aufgrund der - ihm bekannten - Stellung des Kündigenden als Personalleiter von einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung zum alleinigen Ausspruch von Kündigungen ausgehen muss. Ob der Personalleiter zugleich eine ausreichende Vertretungsmacht als (Gesamt-)Prokurist besitzt, ist daneben ohne Belang.