BFH - Beschluss vom 14.02.2013
III B 133/12
Normen:
SGB X § 104 Abs. 1 S. 4; EStG § 74 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 921
FamRZ 2013, 953
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Auszahlung des Kindergeldes an den Träger der Sozialhilfe mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 14.02.2013 - Aktenzeichen III B 133/12

DRsp Nr. 2013/6827

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Auszahlung des Kindergeldes an den Träger der Sozialhilfe mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Ein Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 2 SGB X setzt nur voraus, dass ein in § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X genannter Sozialleistungsträger gegenüber dem Kindergeldberechtigten bestandskräftig Aufwendungsersatz geltend gemacht oder einen Kostenbeitrag erhoben hat und der Kindergeldberechtigte diesen nicht oder nicht in vollem Umfang geleistet bzw. erbracht hat. 2. NV: Der Familienkasse steht bei der Entscheidung über den kraft Gesetzes entstehenden Erstattungsanspruch kein Ermessen zu. Etwaige eigene Aufwendungen des Kindergeldberechtigten für das Sozialleistungen beziehende Kind können daher allenfalls in dem Verfahren Berücksichtigung finden, in dem der Sozialleistungsträger gegenüber dem Kindergeldberechtigten einen Aufwendungsersatzanspruch geltend macht oder einen Kostenbeitrag erhebt.