BFH - Beschluss vom 06.03.2013
III B 113/12
Normen:
SGB X § 44; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 62;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 976
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 05.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 77/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die nachträgliche Aufhebung der Kindergeldbewilligung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 06.03.2013 - Aktenzeichen III B 113/12

DRsp Nr. 2013/6820

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die nachträgliche Aufhebung der Kindergeldbewilligung mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Es ist bereits geklärt, dass auf das nach dem EStG zu gewährende Kindergeld die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind und die diesen gegenüber günstigeren Bestimmungen der §§ 44 ff. SGB X auch nicht analog herangezogen werden können. 2. NV: Das FG genügt der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es entscheidungserhebliche Unterlagen dem Prozessbevollmächtigten des Beteiligten übermittelt. Eine zusätzliche Übermittlung an den Beteiligten persönlich ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Auf das nach dem EStG zu gewährende Kindergeld sind die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden. Die diesem gegenüber günstigeren Bestimmungen der §§ 44ff SGB X können auch nicht analog herangezogen werden.

Normenkette:

SGB X § 44; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 62;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist bulgarische Staatsangehörige. Sie ist die Mutter eines im September 2006 geborenen Sohnes. Im Zeitraum vom 11. Mai 2006 bis 29. Mai 2009 war die Klägerin mit dem Vater des Kindes, einem deutschen Staatsangehörigen, verheiratet. Mit Datum vom 3. Mai 2007 meldete die Klägerin den Sohn und sich in Deutschland ab, da sie mit diesem nach Bulgarien zog.