BSG - Urteil vom 30.08.2023
B 3 A 1/23 R
Normen:
SGB XI § 37 Abs. 3; SGB XI § 39; SGB XI § 45b;
Fundstellen:
SGb 2023, 686
NZS 2024, 314
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 21.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 28/21

Zurückweisung der Revision einer Krankenkasse gegen die Bundesrepublim Deutschland wegen des im Rahmen einer Aufsichtsmaßnahme erlassenen Bescheides mit der Verpflichtung der Krankenkasse einen mit einem Dienstleister abgeschlossenen Vertrag zu kündigen; Sachbearbeitende Tätigkeiten im Rahmen der Leistungsgewährung an Versicherte als nicht an private Dienstleister auslagerbare Aufgaben; § 197b SGB V

BSG, Urteil vom 30.08.2023 - Aktenzeichen B 3 A 1/23 R

DRsp Nr. 2024/28

Zurückweisung der Revision einer Krankenkasse gegen die Bundesrepublim Deutschland wegen des im Rahmen einer Aufsichtsmaßnahme erlassenen Bescheides mit der Verpflichtung der Krankenkasse einen mit einem Dienstleister abgeschlossenen Vertrag zu kündigen; Sachbearbeitende Tätigkeiten im Rahmen der Leistungsgewährung an Versicherte als nicht an private Dienstleister auslagerbare Aufgaben; § 197b SGB V

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB XI § 37 Abs. 3; SGB XI § 39; SGB XI § 45b;

Gründe

I

Im Streit steht eine Aufsichtsmaßnahme der beklagten Bundesrepublik Deutschland.

Die klagende Krankenkasse schloss nach Ausschreibung einen bis zum 30.6.2023 befristeten Rahmenvertrag mit einem privaten Dienstleister über die Übertragung von Aufgaben ihrer Pflegekasse sowie von Aufgaben nach dem zur "Fallbearbeitungsunterstützung" . Nach Anfang 2020 aufgenommener aufsichtsrechtlicher Beratung verpflichtete das Bundesamt für Soziale Sicherung die Klägerin, den Dienstleistungsvertrag unverzüglich außerordentlich zu kündigen . Bei den übertragenen Aufgaben handele es sich um sachbearbeitende Tätigkeiten im Rahmen der Leistungsgewährung an Versicherte, die nicht an private Dienstleister ausgelagert werden dürften.