LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.10.2022
L 4 KR 28/21 KL
Normen:
SGG § 54 Abs. 1; SGG § 75 Abs. 2 Alt. 1;
Fundstellen:
NZS 2023, 593

Voraussetzungen einer Beiladung im SozialgerichtsverfahrenZulässigkeit des Outsourcings von Leistungen durch die Krankenkasse an eine GmbHWeitergabe von personenbezogenen Versichertendaten durch die Krankenkasse an einen DienstleisterVerpflichtungsbescheid der Aufsichtsbehörde gegenüber der Krankenkasse

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.10.2022 - Aktenzeichen L 4 KR 28/21 KL

DRsp Nr. 2023/2856

Voraussetzungen einer Beiladung im Sozialgerichtsverfahren Zulässigkeit des Outsourcings von Leistungen durch die Krankenkasse an eine GmbH Weitergabe von personenbezogenen Versichertendaten durch die Krankenkasse an einen Dienstleister Verpflichtungsbescheid der Aufsichtsbehörde gegenüber der Krankenkasse

1. Die wesentlichen Aufgaben zur Versorgung Versicherter i.S.v. § 197b Satz 2 SGB V umfasst insbesondere die Ebene der individuellen Versorgung, d.h. die konkrete Fallbearbeitung einschließlich der Prüfung individueller Ansprüche der Versicherten.2. Das Recht der sozialen Pflegeversicherung nach dem SGB XI kennt keine § 197b SGB V vergleichbare Befugnis zur Aufgabenerledigung durch Dritte.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 1; SGG § 75 Abs. 2 Alt. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen aufsichtsrechtlichen Verpflichtungsbescheid des Bundesamtes für Soziale Sicherung (im Folgenden: die Beklagte) gegenüber der klagenden Krankenkasse.

Die Klägerin schloss infolge eines von ihr durchgeführten Vergabeverfahrens mit der M GmbH (im Folgenden: GmbH) einen „Rahmenvertrag über die Erbringung von Fallbearbeitung-Dienstleistungen“ mit im Wesentlichen folgendem Inhalt:

§ 1 Vertragsbestandteile