LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.07.2013
13 Ta 1100/13
Normen:
ZPO § 137; ZPO § 333; ZPO § 336; ArbGG 55 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 43 Ca 19908/12

Zurückweisung des Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils und antragswidrige Anberaumung eines Kammertermins bei unterlassener Stellung von Sachanträgen im arbeitsgerichtlichen Gütetermin

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.07.2013 - Aktenzeichen 13 Ta 1100/13

DRsp Nr. 2013/24638

Zurückweisung des Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils und antragswidrige Anberaumung eines Kammertermins bei unterlassener Stellung von Sachanträgen im arbeitsgerichtlichen Gütetermin

§ 137 ZPO findet auf das Güteverfahren vor dem Arbeitsgericht keine Anwendung. Die Anträge können protokolliert werden, um in der streitigen Verhandlung darauf Bezug zu nehmen. Als ein "Nichtverhandeln" im Sinne von § 333 ZPO ist nur die völlige Verweigerung der Einlassung zur Sache zu sehen.

»§ 137 ZPO findet auf das Güteverfahren vor dem Arbeitsgericht keine Anwendung. Die Anträge können protokolliert werden, um in der streitigen Verhandlung darauf Bezug zu nehmen. Als ein "Nichtverhandeln" im Sinne von § 333 ZPO ist nur die völlige Verweigerung der Einlassung zur Sache zu sehen.«

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Juni 2013 - 43 Ca 19908/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 137; ZPO § 333; ZPO § 336; ArbGG 55 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe: