LAG Köln - Beschluss vom 08.11.2023
9 Ta 134/23
Normen:
ArbGG § 48 Abs. 1; GVG § 17a;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2024, 175
ZD 2024, 80
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2830/23

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts und der Arbeitsgerichtsbarkeit wegen der Geltendmachung einer Vergütungsforderung eines punktuell an einer Hochschule eingesetzten Lehrbeauftragten

LAG Köln, Beschluss vom 08.11.2023 - Aktenzeichen 9 Ta 134/23

DRsp Nr. 2024/2586

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts und der Arbeitsgerichtsbarkeit wegen der Geltendmachung einer Vergütungsforderung eines punktuell an einer Hochschule eingesetzten Lehrbeauftragten

1. Besteht ein Vergütungsanspruch aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, ist bei einem Streit darüber der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. 2. Die Erteilung von Lehraufträgen durch einen Träger öffentlicher Gewalt wie etwa eine Hochschule begründet kein Arbeitsverhältnis, sondern ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art. 3. Der in inhaltlichem Zusammenhang mit einem öffentlich-rechtlichen Lehrauftragsverhältnis stehende datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen verneinenden Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.08.2023 - 4 Ca 2830/23 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 48 Abs. 1; GVG § 17a;

Gründe

I.