BAG - Urteil vom 09.09.2010
2 AZR 582/09
Normen:
BGB § 80; BGB § 174 S. 2; BGB § 180; BGB § 181; BGB § 242; BGB § 615 S. 2; KSchG § 1 Abs. 2; NStiftG § 20; AVR § 2 Abs. 1; AVR § 15 Abs. 1; AVR § 16;
Fundstellen:
AP AVR Caritasverband § 15 Nr. 1
DB 2011, 119
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 09.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1609/08
ArbG Oldenburg, vom 21.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 18/08

Zurückweisung einer Kündigung mangels Vorlage einer Vollmacht; Rechtscharakter der nach § 15 Abs. 1 AVR zulässigen Kündigung; Annahmeverzug des Arbeitnehmer bei Ablehnung des Angebots des Betriebsübernehmers

BAG, Urteil vom 09.09.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 582/09

DRsp Nr. 2010/22270

Zurückweisung einer Kündigung mangels Vorlage einer Vollmacht; Rechtscharakter der nach § 15 Abs. 1 AVR zulässigen Kündigung; Annahmeverzug des Arbeitnehmer bei Ablehnung des Angebots des Betriebsübernehmers

Orientierungssätze: 1. Die Zurückweisung einer Kündigung mangels Vorlage einer Vollmacht ist nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Kündigende in eine Stellung berufen ist, die üblicherweise mit dem Kündigungsrecht verbunden ist. Dies steht der Mitteilung von der Bevollmächtigung gleich. 2. Die nach § 15 Abs. 1 AVR zulässige Kündigung ist keine außerordentliche Kündigung, für die es eines wichtigen Grundes bedürfte, sondern eine ordentliche Kündigung aus betrieblichem Anlass. Für ihre Wirksamkeit gelten neben den in § 15 Abs. 1 AVR genannten Voraussetzungen die in § 1 KSchG aufgestellten Erfordernisse.