BVerfG - Beschluß vom 31.01.2005
2 BvR 2097/04
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB I § 44 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2005, 298
NZS 2005, 308
Vorinstanzen:
BSG, vom 28.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen B 9 VS 7/04 B
LSG Hessen, vom 15.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 VS 754/03
SG Gießen, vom 11.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 10/VS 396/03

Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde betreffend die Verzinsung einer Entschädigung für eine Wehrbeschädigung

BVerfG, Beschluß vom 31.01.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 2097/04

DRsp Nr. 2005/2660

Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde betreffend die Verzinsung einer Entschädigung für eine Wehrbeschädigung

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB I § 44 ;

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]).

Nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zur Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 62, 189 [192 f.]; 89, 1 [14]; 95, 96 [128]) sind die angegriffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden. Sie greifen nicht unzulässig in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG ein. Auch andere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte sind nicht verletzt.