Die Annahmevoraussetzungen gemäß §
Nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zur Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 62, 189 [192 f.]; 89, 1 [14]; 95, 96 [128]) sind die angegriffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden. Sie greifen nicht unzulässig in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG ein. Auch andere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte sind nicht verletzt.
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