BSG - Beschluss vom 09.05.2018
B 14 AS 353/17 B
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 20.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 805/16
SG Münster, vom 08.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 824/13

Zurückweisung eines AblehnungsgesuchsRüge der nicht ordnungsgemäßen Besetzung des GerichtsGenügen der DarlegungspflichtBegründung anhand des Verfassungsrechts

BSG, Beschluss vom 09.05.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 353/17 B

DRsp Nr. 2018/8722

Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs Rüge der nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts Genügen der Darlegungspflicht Begründung anhand des Verfassungsrechts

1. Erschöpft sich die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde darin, nicht ausreichend Zeit gehabt zu haben, um sich über das prozessuale Handeln im Klaren zu werden, führt dies nicht zu einer Zulassung des Rechtsmittels. 2. Auch der Vortrag, der Zeitraum bis zur Stellung eines Ablehnungsgesuchs sei nicht mehr feststellbar, stellt keine ausreichende Darlegung eines Zulassungsgrundes dar. 3. Damit fehlt eine Begründung anhand des allein maßstäblichen Verfassungsrechts.

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 2016 bewilligt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe: