OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.05.2016
7 W 44/15
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 02.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 159/15

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Regressklage gegen einen Rechtsanwalt, da die Verletzung anwaltlicher Pflichten nicht dargetan ist

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.05.2016 - Aktenzeichen 7 W 44/15

DRsp Nr. 2017/4384

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Regressklage gegen einen Rechtsanwalt, da die Verletzung anwaltlicher Pflichten nicht dargetan ist

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.06.2015 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 14.08.2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.