Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.04.2016(
I.
Die vom Kläger persönlich auf der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts Köln eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2 u. 3 ZPO, 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, 78 S. 1 ArbGG, 11 a) Abs. 1 ArbGG zulässig, in der Sache indes nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts zutreffend abgelehnt.
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