LAG Köln - Beschluss vom 29.06.2016
1 Ta 114/16
Normen:
ZPO § 117 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 8003/15

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist

LAG Köln, Beschluss vom 29.06.2016 - Aktenzeichen 1 Ta 114/16

DRsp Nr. 2016/15625

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist

1. Im Prüfungsverfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller in besonderem Maße zur Mitwirkung verpflichtet.2. Bei einem Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht ist die Prozesskostenhilfe abzulehnen, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen nicht sachgerecht beurteilt werden können.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.04.2016(6 Ca 8003/15) wird zurückgewiesen

Normenkette:

ZPO § 117 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 1;

Gründe

I.

Die vom Kläger persönlich auf der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts Köln eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2 u. 3 ZPO, 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, 78 S. 1 ArbGG, 11 a) Abs. 1 ArbGG zulässig, in der Sache indes nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts zutreffend abgelehnt.