LAG Chemnitz - Urteil vom 25.11.2020
5 Sa 128/20
Normen:
BGB § 121; BGB § 174; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 4; AGG § 7 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1500/19

Zurückweisung eines Rechtsgeschäfts gem. § 174 BGBUnverzügliche Zurückweisung i.S.d. § 174 BGBWichtiger Grund für eine fristlose KündigungWichtiger Grund und umfassende Interessenabwägung

LAG Chemnitz, Urteil vom 25.11.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 128/20

DRsp Nr. 2021/16444

Zurückweisung eines Rechtsgeschäfts gem. § 174 BGB Unverzügliche Zurückweisung i.S.d. § 174 BGB Wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung Wichtiger Grund und umfassende Interessenabwägung

1. § 174 BGB dient dazu, bei einseitigen Rechtsgeschäften klare Verhältnisse zu schaffen. Der Erklärungsempfänger ist zur Zurückweisung der Kündigung berechtigt, wenn er keine Gewissheit darüber hat, dass der Erklärende tatsächlich bevollmächtigt ist und sich der Arbeitgeber dessen Erklärung deshalb zurechnen lassen muss. Dieser Grundsatz gilt auch bei der Beteiligung von zwei Vertretungspersonen des Arbeitgebers. 2. Die Zurückweisung muss nicht sofort, aber ohne schuldhaftes Zögern erfolgen (§ 121 BGB). Eine gewisse Zeit der Überlegung und zur Einholung des Rats eines Rechtskundigen ist einzuräumen. Eine Zeitspanne von mehr als einer Woche ohne Vorliegen besonderer Umstände erfüllt nicht mehr das Merkmal "unverzüglich". 3. Einen die fristlose Kündigung rechtfertigenden Grund stellen u.a. grobe Beleidigungen auch von Arbeitskollegen dar, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung des Betroffenen bedeuten. Auch eine sexuelle Belästigung ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten und ist "an sich" als wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB anerkannt.