LAG Düsseldorf - Beschluss vom 10.12.2013
3 Ta 576/13
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 08.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1905/13

Zurückweisung seines ProzesskostenhilfeantragsKündigungsschutzklage anstelle einer KlageerweiterungSachgerechte Gründe für separate Klage

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 10.12.2013 - Aktenzeichen 3 Ta 576/13

DRsp Nr. 2014/2238

Zurückweisung seines Prozesskostenhilfeantrags Kündigungsschutzklage anstelle einer Klageerweiterung Sachgerechte Gründe für separate Klage

Ein Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, wenn kostengünstigere Prozessführung möglich ist, etwa eine Klageerweiterung in dem zurzeit der Klageerhebung bereits anhängigen Rechtsstreit.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 08.10.2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe

I.

Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Zurückweisung seines Prozesskostenhilfeantrages wegen Mutwilligkeit im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO.