LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.07.2023
10 Sa 78/22
Normen:
RL 2019/1152/EU Art. 22 S. 3; GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 130; BGB § 158 Abs. 2; ZPO § 320;
Vorinstanzen:
ArbG Villingen-Schwenningen, vom 09.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 284/22

Zurückweisung von Vorbringen nach § 296 Abs. 2 ZPOUnionsrechtskonformität des § 5 Satz 1 NachwGBerichtigung des Urteilstatbestands durch das Berichtigungsverfahren des § 320 ZPOGrundsatz der freien Beweiswürdigung im ZivilprozessNeufassung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 NachwG

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2023 - Aktenzeichen 10 Sa 78/22

DRsp Nr. 2023/12298

Zurückweisung von Vorbringen nach § 296 Abs. 2 ZPO Unionsrechtskonformität des § 5 Satz 1 NachwG Berichtigung des Urteilstatbestands durch das Berichtigungsverfahren des § 320 ZPO Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Zivilprozess Neufassung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 NachwG

1. Eine Zurückweisung von Vorbringen nach § 296 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 282 Abs. 1 ZPO ist nur dann möglich, wenn das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung erfolgt ist. Auf Vorbringen vor der mündlichen Verhandlung findet § 282 Abs.1 ZPO keine Anwendung.2. § 5 Satz 1 NachwG, der für Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 1. August 2022 bestanden haben, eine Nachweispflicht der für ein Arbeitsverhältnis wesentlichen Arbeitsbedingungen nur auf Verlangen des Arbeitnehmers vorsieht, ist unionsrechtskonform.

1. Die Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen erster Instanz kann grundsätzlich nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO geltend gemacht werden. Denn der Tatbestand des Urteils liefert auch Beweis für das mündliche Parteivorbringen.