ArbG Villingen-Schwenningen, vom 09.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 284/22
Zurückweisung von Vorbringen nach § 296 Abs. 2 ZPOUnionsrechtskonformität des § 5 Satz 1 NachwGBerichtigung des Urteilstatbestands durch das Berichtigungsverfahren des § 320 ZPOGrundsatz der freien Beweiswürdigung im ZivilprozessNeufassung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 NachwG
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2023 - Aktenzeichen 10 Sa 78/22
DRsp Nr. 2023/12298
Zurückweisung von Vorbringen nach § 296 Abs. 2ZPOUnionsrechtskonformität des § 5 Satz 1 NachwGBerichtigung des Urteilstatbestands durch das Berichtigungsverfahren des § 320ZPOGrundsatz der freien Beweiswürdigung im ZivilprozessNeufassung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14NachwG
1. Eine Zurückweisung von Vorbringen nach § 296 Abs. 2ZPO i.V.m. § 282 Abs. 1ZPO ist nur dann möglich, wenn das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung erfolgt ist. Auf Vorbringen vor der mündlichen Verhandlung findet § 282 Abs.1 ZPO keine Anwendung.2. § 5 Satz 1 NachwG, der für Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 1. August 2022 bestanden haben, eine Nachweispflicht der für ein Arbeitsverhältnis wesentlichen Arbeitsbedingungen nur auf Verlangen des Arbeitnehmers vorsieht, ist unionsrechtskonform.
1. Die Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen erster Instanz kann grundsätzlich nur im Berichtigungsverfahren nach § 320ZPO geltend gemacht werden. Denn der Tatbestand des Urteils liefert auch Beweis für das mündliche Parteivorbringen.
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