BAG - Beschluss vom 11.11.2020
10 AZR 185/20 (A)
Normen:
AEUV Art. 267; RL 97/81/EG v. 15.12.1997 Anhang Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit § 4 Nr. 1-2; TzBfG § 2; TzBfG § 4; BGB § 134; MTV Nr. 4 v. 08.12.2016 für die Mitarbeiter des Cockpitpersonals der L. GmbH § 6; MTV Nr. 4 v. 08.12.2016 für die Mitarbeiter des Cockpitpersonals der L. GmbH § 7; VTV Nr. 6 v. 11.07.2014 für die Mitarbeiter des Cockpitpersonals der L. GmbH § 4; TV Jump v. 29.11.2014 Abschnit III Nr. 6;
Fundstellen:
AP TzBfG § 4 Nr. 30
ArbRB 2020, 362
ArbRB 2021, 4
AuR 2021, 42
BAGE 173, 10
BB 2020, 2931
EzA-SD 2020, 13
EzA-SD 2020, 5
NZA 2021, 57
Vorinstanzen:
LAG München, vom 19.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 370/19
ArbG München, vom 29.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 13601/18

Zusätzliche tarifliche Vergütung für Mehrflugdienststunden oberhalb der Vollzeitarbeit ohne Berücksichtigung der reduzierten Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten

BAG, Beschluss vom 11.11.2020 - Aktenzeichen 10 AZR 185/20 (A)

DRsp Nr. 2020/17650

Zusätzliche tarifliche Vergütung für Mehrflugdienststunden oberhalb der Vollzeitarbeit ohne Berücksichtigung der reduzierten Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten

Tarifvertragliche Bestimmungen, die eine zusätzliche Vergütung davon abhängig machen, dass dieselbe Zahl von Arbeitsstunden überschritten wird, ohne zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten zu unterscheiden, werfen Fragen nach der Auslegung von Unionsrecht auf. Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung über zwei Fragen. Sie betreffen das Verständnis der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG. Orientierungssätze: 1. Tarifvertragliche Bestimmungen, die eine zusätzliche Vergütung davon abhängig machen, dass dieselbe Zahl von Arbeitsstunden überschritten wird, ohne zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten zu unterscheiden, können gegen § 4 Abs. 1 TzBfG, § 134 BGB verstoßen, wenn darin eine nicht gerechtfertigte schlechtere Behandlung von Teilzeit- gegenüber Vollzeitbeschäftigten liegt (Rn. 38 ff.).