BAG - Urteil vom 21.10.2014
9 AZR 956/12
Normen:
AGG § 1; AGG § 3; AGG § 7; AGG § 10 S. 1, 2, 3 Nr. 1;
Fundstellen:
AP AGG § 10 Nr. 7
ArbRB 2015, 68
BB 2014, 2675
BB 2015, 1338
DB 2015, 7
DStR 2014, 12
EzA-SD 2014, 7
MDR 2014, 9
NVwZ 2014, 8
NZA 2014, 6
NZA 2015, 297
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 57 vom 21.10.2014
ZIP 2014, 83
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 07.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 709/11
ArbG Koblenz, vom 18.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1361/11

Zusätzliche Urlaubstage nach Vollendung des 58. LebensjahresZulässigkeit einer Ungleichbehandlung auf Grund des Alters durch Gewährung zusätzlicher Urlaubstage nach Vollendung des 58. Lebensjahres

BAG, Urteil vom 21.10.2014 - Aktenzeichen 9 AZR 956/12

DRsp Nr. 2014/16413

Zusätzliche Urlaubstage nach Vollendung des 58. Lebensjahres Zulässigkeit einer Ungleichbehandlung auf Grund des Alters durch Gewährung zusätzlicher Urlaubstage nach Vollendung des 58. Lebensjahres

Gewährt ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern jährlich mehr Urlaubstage als den jüngeren, kann diese unterschiedliche Behandlung wegen des Alters unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter nach § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG zulässig sein. Orientierungssätze: 1. Gewährt ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern jährlich mehr Urlaubstage als den jüngeren, kann diese unterschiedliche Behandlung wegen des Alters unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter nach § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG zulässig sein. 2. Bei der Prüfung, ob eine solche vom Arbeitgeber freiwillig begründete Urlaubsregelung dem Schutz älterer Beschäftigter dient und geeignet, erforderlich und angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG ist, steht dem Arbeitgeber eine auf die konkrete Situation in seinem Unternehmen bezogene Einschätzungsprärogative zu.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. September 2012 - 6 Sa 709/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 3; AGG § 7; AGG § 10 S. 1, 2, 3 Nr. 1;

Tatbestand: