BAG - Urteil vom 10.03.2020
9 AZR 109/19
Normen:
SGB IX § 208 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP Getränkeindustrie Nr. 2
AuR 2020, 437
EzA-SD 2020, 15
NZA 2020, 1255
NZA-RR 2021, 173
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 06.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1184/18
ArbG Hamm, vom 02.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 720/18

Zusätzliches tarifliches Urlaubsgeld für den Zusatzurlaub der schwerbehinderten Menschen gem. § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IXUrlaubsrechtliche Akzessorietät des ZusatzurlaubsVerzugsbeginn bei Nichtzahlung im Juni ab 1. Juli

BAG, Urteil vom 10.03.2020 - Aktenzeichen 9 AZR 109/19

DRsp Nr. 2020/11315

Zusätzliches tarifliches Urlaubsgeld für den Zusatzurlaub der schwerbehinderten Menschen gem. § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Urlaubsrechtliche Akzessorietät des Zusatzurlaubs Verzugsbeginn bei Nichtzahlung "im Juni" ab 1. Juli

Orientierungssätze: 1. § 6 Nr. 1 UTV MTV gewährt jedem Arbeitnehmer abweichend von den regionalen Manteltarifverträgen für "jeden Urlaubstag" ein zusätzliches Urlaubsgeld. Der Arbeitgeber schuldet diese tarifliche Leistung nicht nur für den tariflichen Urlaub, sondern auch für den Zusatzurlaub, auf den ein schwerbehinderter Arbeitnehmer nach § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Anspruch hat (Rn. 10). 2. Gemäß § 6 Nr. 1 UTV MTV hat der Arbeitgeber das zusätzliche Urlaubsgeld "im Juni" eines jeden Jahres zu zahlen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht spätestens am 30. Juni nach, befindet er sich ab dem 1. Juli mit der Zahlung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung seitens des Arbeitnehmers bedarf (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) (Rn. 20).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt der Grundsatz, dass der gesetzliche Anspruch auf Mindesturlaub und der Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX im Regelfall gleich zu behandeln sind (sog. urlaubsrechtliche Akzessorietät).