BSG - Urteil vom 12.04.2005
B 2 U 11/04 R
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 165, 262
NZS 2006, 154
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 04.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 U 2404/02
SG Reutlingen, vom 02.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 3064/00

Zusammenhang zwischen Arbeitsverrichtung und Unfallereignis in der gesetzlichen Unfallversicherung

BSG, Urteil vom 12.04.2005 - Aktenzeichen B 2 U 11/04 R

DRsp Nr. 2005/21038

Zusammenhang zwischen Arbeitsverrichtung und Unfallereignis in der gesetzlichen Unfallversicherung

1. In der gesetzlichen Unfallversicherung hat der Begriff der "selbstgeschaffenen Gefahr" keine eigenständige rechtliche Bedeutung. 2. Der sachliche innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit wird nicht dadurch beseitigt, dass sich ein Versicherter bei der Arbeit bewusst einem besonderen Risiko aussetzt. Dagegen kann der ursächliche Zusammenhang zwischen Arbeitsverrichtung und Unfallereignis ausnahmsweise fehlen, wenn die betrieblichen Umstände durch eine selbst geschaffene Gefahr so weit in den Hintergrund gedrängt werden, dass letztere als die rechtlich allein wesentliche Ursache anzusehen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen.