BAG - Urteil vom 21.03.1995
9 AZR 596/93
Normen:
BAT § 49 Abs. 1 ; Bekanntmachung vom 14. September 1993 (GV NW S. 690) § 12; Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Erholungsurlaubsverordnung - EUV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1982 (GV NW S. 175) und in der Fassung der; ZPO § 258 ;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 49 BAT
BAGE 79, 300
BB 1995, 1804
NZA 1995, 1109
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 14. Januar 1993 Bonn - 5 Ca 1447/92 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 28. Mai 1993 Köln - 4 (14/3) Sa 318/93 -,

Zusatzurlaub bei Gesundheitsgefährdung

BAG, Urteil vom 21.03.1995 - Aktenzeichen 9 AZR 596/93

DRsp Nr. 1995/10243

Zusatzurlaub bei Gesundheitsgefährdung

»1. § 258 ZPO ist auf die künftige Gewährung von Zusatzurlaub bei Gesundheitsgefährdung nach § 12 EUV NW nicht anwendbar. 2. Die Angestellten im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen haben nach § 49 Abs. 1 BAT in Verb. mit § 12 EUV NW einen Anspruch auf "Zusatzurlaub bei Gesundheitsgefährdung", wenn sie regelmäßig mit infektiösem Material arbeiten. Der Anspruch setzt nicht voraus, daß die Arbeiten mit infektiösem Material überwiegen oder deren Dauer mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Beamten ausmachen.«

Normenkette:

BAT § 49 Abs. 1 ; Bekanntmachung vom 14. September 1993 (GV NW S. 690) § 12; Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Erholungsurlaubsverordnung - EUV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1982 (GV NW S. 175) und in der Fassung der; ZPO § 258 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin seit 1991 einen Anspruch auf Zusatzurlaub bei Gesundheitsgefährdung hat.