Die Parteien streiten über den Umfang des Anspruchs des Klägers auf Zusatzurlaub für Schwerbehinderte im Urlaubsjahr 1991.
Der Kläger wird bei der Standortverwaltung U der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Beide Parteien sind tarifgebunden.
Auf den Antrag des Klägers hat das zuständige Versorgungsamt mit Rückwirkung auf den Antragseingang, den 30. Oktober 1991, das Vorliegen einer Behinderung festgestellt und den Grad der Behinderung auf 50 festgesetzt. Den Bescheid des Versorgungsamtes erhielt der Kläger am 17. Februar 1992. Daraufhin verlangte er von der Beklagten die Gewährung von fünf Tagen Schwerbehindertenurlaub für das Jahr 1991. Mit Schreiben vom 17. März 1992 teilte die Beklagte mit, daß ihm für das Jahr 1991 lediglich ein anteiliger Anspruch für die Monate November und Dezember 1991 zustehe. Zur Erfüllung dieses Anspruchs stellte die Beklagte den Kläger für einen Tag von der Arbeit frei.
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