BAG - Urteil vom 21.02.1995
9 AZR 746/93
Normen:
BAT (Bundes-Angestelltentarifvertrag - in der Fassung vom 31. Dezember 1991) § 47 Abs. 7 Unterabs. 2, 4; SchwbG § 4, § 47 ;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 47 SchwbG 1986
BB 1995, 1801
DB 1995, 479
EzA § 47 SchwbG 1986 Nr. 5
NZA 1995, 1008
SAE 1996, 416
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 16. Oktober 1992. Dortmund - 8 Ca 1695/92 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 11. Mai 1993 Hamm - 11 Sa 1761/92 -,

Zusatzurlaub für Schwerbehinderte

BAG, Urteil vom 21.02.1995 - Aktenzeichen 9 AZR 746/93

DRsp Nr. 1995/10245

Zusatzurlaub für Schwerbehinderte

»Die Ungewißheit über das Ergebnis des Feststellungsverfahrens nach § 4 Abs. 1 SchwbG kann die Übertragung des Zusatzurlaubs nach § 47 Abs. 7 Unterabs. 2 S. 1 BAT bis zum 30. April des Folgejahres nicht bewirken.«

Normenkette:

BAT (Bundes-Angestelltentarifvertrag - in der Fassung vom 31. Dezember 1991) § 47 Abs. 7 Unterabs. 2, 4; SchwbG § 4, § 47 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Umfang des Anspruchs des Klägers auf Zusatzurlaub für Schwerbehinderte im Urlaubsjahr 1991.

Der Kläger wird bei der Standortverwaltung U der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Beide Parteien sind tarifgebunden.

Auf den Antrag des Klägers hat das zuständige Versorgungsamt mit Rückwirkung auf den Antragseingang, den 30. Oktober 1991, das Vorliegen einer Behinderung festgestellt und den Grad der Behinderung auf 50 festgesetzt. Den Bescheid des Versorgungsamtes erhielt der Kläger am 17. Februar 1992. Daraufhin verlangte er von der Beklagten die Gewährung von fünf Tagen Schwerbehindertenurlaub für das Jahr 1991. Mit Schreiben vom 17. März 1992 teilte die Beklagte mit, daß ihm für das Jahr 1991 lediglich ein anteiliger Anspruch für die Monate November und Dezember 1991 zustehe. Zur Erfüllung dieses Anspruchs stellte die Beklagte den Kläger für einen Tag von der Arbeit frei.