LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.11.1996
13 Sa 916/96
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzBAT TV Fleischbeschaupersonal außerh. Öffentl. Schlachthöfe Zusatzversorgung Nr. 4
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 16.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2284/95

Zusatzversorgung für nebenamtlich in der Fleischbeschau tätige Arbeitnehmer

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.1996 - Aktenzeichen 13 Sa 916/96

DRsp Nr. 2002/8548

Zusatzversorgung für nebenamtlich in der Fleischbeschau tätige Arbeitnehmer

1. Der Ausschluss unterhälftig beschäftigter Arbeitnehmer von der betrieblichen Zusatzversorgung ist wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG unwirksam soweit nicht sachlich einleuchtende Gründe vorliegen, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. 2. Eine Ungleichbehandlung ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn eine Stücklohnvergütung als solche die Möglichkeit beinhaltet, die Stundenverdienste tatsächlich zu steigern.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die teilweise aufhebende Entscheidung des BAG vom 24.06.1998 - 3 AZR 4/97 -.

Vorinstanz: ArbG Wesel, vom 16.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2284/95
Fundstellen
EzBAT TV Fleischbeschaupersonal außerh. Öffentl. Schlachthöfe Zusatzversorgung Nr. 4