LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.10.1996
8 Sa 1750/95
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; VBL-Satzung § 29 Abs. 7 ;
Fundstellen:
DB 1997, 1930
ZTR 1997, 466
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 29.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1147/94

Zusatzversorgung: Gleichbehandlung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.10.1996 - Aktenzeichen 8 Sa 1750/95

DRsp Nr. 2000/2007

Zusatzversorgung: Gleichbehandlung

1. Auch prozentual bestimmte Anteile der Grundvergütung können nach § 29 Abs. 7 Satz 3 Buchst b VBL-Satzung als nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet werden. 2. Die tarifvertragliche Bestimmung, dass Teile der Grundvergütung des Cockpitpersonals der DLH (Deutsche Lufthansa) nicht zusatzversorgungspflichtig (gesamtversorgungsfähig) sind, verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. 3. Eine durch Tarifvertrag geregelte Altersversorgung kann Bestandteil eines übergreifenden Entgeltsystems sein und ist dann in dessen Rahmen zu beurteilen. 4. Haben die Tarifvertragsparteien Entgelthöhe und Entgeltstruktur für verschiedene Arbeitnehmergruppen aus sachlichen Gründen grundlegend unterschiedlich geregelt, so kann dies gleichzeitig eine unterschiedliche Altersversorgung rechtfertigen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; VBL-Satzung § 29 Abs. 7 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt, daß die Beklagte seine gesamte Grundvergütung zuzüglich Vergütungszulage seiner Versorgung zugrunde legt.

Der am 23. Juni 1941 geborene Kläger trat am 01. Oktober 1967 als Flugingenieur in die Dienste der beklagten Fluggesellschaft.